Verschiedenes


Sonntagsfahrverbot LKW + Sportgeräteanhänger


Hierzu eine Stellungnahme vom ADAC:


In Deutschland gilt ein allgemeines Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
Betroffene Fahrzeuge
LKW über 7,5 t zul. Gesamtgewicht sowie LKW mit Anhänger, unabhängig vom Gewicht
Gebiet: Gesamtes Straßennetz
Zeit: Sonn- und feiertags von 00:00 bis 22:00 Uhr

Feiertage mit Fahrverbot
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Fronleichnam (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland), 3. Oktober, 31. Oktober (nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), 1. November (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland), 25. und 26. Dezember
Der 6. Januar (Dreikönigstag) und 15. August (Mariä Himmelfahrt) sind zwar regionale Feiertage, ein Lkw-Fahrverbot gibt es aber nicht.


Bemerkungen
Eine im Jahr 2008 auf Bundesländerebene vereinbarte Ausnahme für Wohnwagenanhänger und Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken, die von einem Lkw mit einem zul. Gesamtgewicht bis zu 3,5 t gezogen werden, wurde bislang vom Bund als Gesetzgeber nicht umgesetzt. Verbindliche Auskünfte können nur die Verkehrsbehörden erteilen.

Die Straßenverkehrsbehörden können in dringenden Fällen Ausnahmen vom Fahrverbot genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Spediteure müssen sich hierzu an die jeweiligen Landratsämter wenden.


Angewendet wird diese Regelung leider nicht von allen Bundesländern!

Übersichtskarte zur Anwendung der Ausnahmeregelung der einzelnen Bundesländer.

Als Ausweg wird häufig die Umschreibung z.B. eines Pickup auf eine PKW-Zulassung angesehen, aber Deutschland wäre nicht Deutschland, wenn auch das nicht sicher ist. Es gibt Urteile deutscher Gerichte, wonach die Eintragung in den Papieren nicht entscheidend ist.

"...Was unter einem Lastkraftwagen zu verstehen ist, wird in der StVO nicht bestimmt. Nach zutreffender Auffassung ist auf die Definition in § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG abzustellen, wonach Lastkraftwagen Kraftfahrzeuge sind, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind (OLG Hamm DAR 1976, 217; VRS 56, 127/128; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; Cramer Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 24 StVO Rn. 20; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 21 Rn. 4). Unerheblich ist, welche Eintragung für das Fahrzeug in den Kfz-Papieren erfolgt ist (OLG Düsseldorf aaO für die Abgrenzung von Zugmaschine und Lkw)."

Kurz, was im Brief steht ist weitestgehend egal, wobei weiter unten im Urteil eingeschränkt wird:
"In diesem Zusammenhang kann auch der Tatsache zu Recht Bedeutung beigemessen werden, dass das Fahrzeug in den Kfz-Papieren als Lkw bezeichnet worden ist."

Also was nun?

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Ausnahmeregelung Sonntagsfahrverbot LKW + Sporthänger
sonntagsfahrverbot.pdf
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Hinweis:

Diese von mir zusammen getragene Stellungnahmen und Entscheidungen und stellen nur eine Hilfestellung dar, ohne jegliche Gewähr!



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Verzurren von Sportbooten auf dem Trailer
Ladungssicherung:
Befestigen und Verzurren von Sportbooten auf dem Trailer, Flyer der Polizei BaWü
17.04.2010
Sichere Verladung von Sportbooten_tcm8-2
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